nach § 3 Nr. 63 EStG
- Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer und führt den Beitrag an das Versicherungsunternehmen ab
- Arbeitnehmer ist versicherte Person und trägt wirtschaftlich den Beitrag
- Unwiderrufliches Bezugsrecht für Arbeitnehmer von Anfang an
- Beitrag bis 4% der BBG (West) im Kalenderjahr steuerfrei, sofern es sich um ein bestehendes erstes Dienstverhältnis handelt. Dieser Betrag erhöht sich um 1.800 €, wenn es sich um eine Zusage handelt, die nach dem 31.12.2004 erteilt wurde und keine Pauschalversteuerung nach § 40b EStG für bestehende Pensionskassen- oder Direktversicherungen genutzt wird.
- Sozialversicherungsfrei bis 4% der BBG (West) bis Ende 2008
- Volle nachgelagerte Besteuerung der Leistungen
- Für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung besteht für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung grundsätzlich Beitragspflicht zur Krankenversicherung der Rentner sowie zur Pflegeversicherung.




