- Arbeitgeber beantragt zur Übertragung der Versorgungsverpflichtung eine deckungsgleiche Liquidationsversicherung.
- Arbeitgeber zahlt den Beitrag an ein Versicherungsunternehmen.
- Versicherungsunternehmen übernimmt die Versorgungsverpflichtungen des zu liquidierenden Unternehmens.
- Arbeitnehmer wird Versicherungsnehmer und versicherte Person.
- Der Beitrag für die Liquidationsversicherung ist für das Unternehmen eine abzugsfähige Betriebsausgabe und löst zu diesem Zeitpunkt keine Lohnsteuerpflicht beim Arbeitnehmer aus.
- Beitrag ist sozialversicherungsfrei.
- Erst bei Fälligkeit der Leistungen unterliegen diese der individuellen Besteuerung beim Arbeitnehmer.
- Für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung besteht für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung grundsätzlich Beitragspflicht zur Krankenversicherung der Rentner sowie zur Pflegeversicherung.




