- Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer, Arbeitnehmer ist versicherte Person.
- Unwiderrufliches Bezugsrecht für Arbeitnehmer von Anfang an.
- Für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung besteht für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung grundsätzlich Beitragspflicht zur Krankenversicherung der Rentner sowie zur Pflegeversicherung.




